In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 855)
Erster Teil
Geltungsbereich, Gewässereinteilung
Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer
1. Titel
Erlaubnisfreie Benutzung
2. Titel
Schifffahrt, Häfen und Fähren
3. Titel
Aufstauen und Absenken
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
IV. Abschnitt
Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung
1. Titel
Gewässerschutz
2. Titel
Wasserwirtschaftliche Planung
V. Abschnitt
Heilquellen
VI. Abschnitt
Genehmigung von Anlagen
VII. Abschnitt
Abwasserbeseitigung
Vierter Teil
Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen
I. Abschnitt
Unterhaltung; Bewirtschaftung
II. Abschnitt
Ausbau oberirdischer Gewässer
III. Abschnitt
Deiche, Dämme
Fünfter Teil
Sicherung des Wasserabflusses
I. Abschnitt
Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern
II. Abschnitt
Hochwasserschutz
III. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser
Sechster Teil
Gewässeraufsicht
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
II. Abschnitt
Besondere Vorschriften
Siebenter Teil
Zwangsrechte
Achter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Enteignung
I. Abschnitt
Ausgleich
II. Abschnitt
Entschädigung
III. Abschnitt
Enteignung
Neunter Teil
Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren
I. Abschnitt
Wasserbehörde, Zuständigkeit
II. Abschnitt
Verfahren
1. Titel
Allgemeine Bestimmungen
2. Titel
Förmliches Verwaltungsverfahren
3. Titel
Planfeststellungsverfahren
4. Titel
Entschädigungsverfahren
Zehnter Teil
Wasserbuch; Gewässergütekataster
Elfter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe
I. Abschnitt
Bewertungsgrundlagen
II. Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit
III. Abschnitt
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
IV. Abschnitt
Festsetzung und Erhebung der Abgabe
V. Abschnitt
Verwendung der Abgabe
Zwölfter Teil
Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen