Bromat ist karzinogen (WHO IARC, 1991) und ist in der Trinkwasserverordnung mit einem Grenzwert von 0,01 mg/L geregelt (TrinkwV, § 6 Absatz 2). Neben Bromat berücksichtigt die Trinkwasserverordnung Bromverbindungen auch unter den Trihalogenmethanen. Diese umfassen neben Trichlormethan (Chloroform) auch Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform) (siehe Kennzahl 1201.3); im Zuge der Umsetzung der Ende 2020 beschlossenen EG TWRL wird der Parameter Halogenessigsäuren mit den Komponenten Mono- und Dibromessigsäure hinzukommen. Der Grenzwert der TrinkwV für die Summe der Trihalogenmethane beträgt 50 µg/L (ohne Umrechnung in Chloroformäquivalente).
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