Trinkwasser aktuell
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "3-(p-Cumenyl)propionaldehyd" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 03.03.2021 B15)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.