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Vorschrift Schiffsausrüstungsverordnung

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Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom 11.6.2018, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45) geändert worden ist.

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mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1846329

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständige Behörde

Abschnitt 2
Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt

§ 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung

§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung

§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

§ 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken

§ 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union

§ 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung

Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/90/EU

§ 10 EU-Konformitätsbewertungsverfahren

§ 11 EU-Konformitätserklärung

§ 12 Steuerrad-Kennzeichen

§ 13 Elektronische Kennzeichnung

Abschnitt 4
Konformitätsbewertungsstellen

Unterabschnitt 1
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU

§ 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

§ 15 Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle

§ 16 Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 17 Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle

Unterabschnitt 2
Befugniserteilung und Notifizierung

§ 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis

§ 19 Erteilung der Befugnis

§ 20 Änderung einer erteilten Befugnis

Unterabschnitt 3
Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung

§ 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle

§ 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt 5
Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU

§ 23 Zuständigkeit und Aufgaben

§ 24 Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde

§ 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde

Abschnitt 6
Pflichten der Wirtschaftsakteure für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2

§ 26 Pflichten des Herstellers

§ 27 Bevollmächtigter für die Europäische Union

§ 28 Sonstige Wirtschaftsakteure

Abschnitt 7
Marktüberwachung

§ 29 Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung

§ 30 Formale Nichtkonformität

§ 31 Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen

§ 32 EU-Schutzklauselverfahren

Abschnitt 8
Überwachung der Nutzung

§ 33 Schiffsbezogene Überwachung

§ 34 Einflaggung

§ 35 Datenschutzrechtliche Regelungen

Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

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