Am 22. Oktober 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch [Euratom 2013] erlassen. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, die am 26. November 2015 in Kraft getreten ist, wurde diese Richtlinie national umgesetzt [BMG 2015a]. Zwar enthielt die Trinkwasserverordnung ebenso wie die EG-Trinkwasserrichtlinie bereits Vorgaben hinsichtlich radioaktiver Stoffe (für Tritium eine Aktivitätskonzentration von 100 Becquerel pro Liter und für alle anderen Radionuklide – mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten – eine Gesamtrichtdosis von 0,1 Millisievert pro Jahr), allerdings fehlten bislang die zu deren Ermittlung notwendigen Konkretisierungen.
Trinkwasser kann je nach Geologie des Untergrunds erhöhte Gehalte an natürlichen radioaktiven Stoffen enthalten. Anthropogene Radionuklide (künstliche Radionuklide) im Trinkwasser sind allenfalls durch unkontrollierte Freisetzungen aus dem Umgang mit solchen Radionukliden denkbar, z. B. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in Medizin, Forschung und Technik wie bei der Nutzung von Kernenergie.
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