Wenn das Trinkwasser durch einen materialbürtigen Stoff verunreinigt ist, für den die Trinkwasserverordnung keinen Grenzwert enthält, und das Gesundheitsamt – etwa im Rahmen von § 9 Absatz 7 oder § 20 Absatz 1 TrinkwV 2001 – zu bewerten hat, ob die Verunreinigung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Absatz 1 TrinkwV 2001 besorgen lässt, dann kann es hierfür die Leitwerte für materialbürtige Kontaminanten nach den Leitlinien und Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA) heranziehen. Die Leitwerte für materialbürtige Kontaminanten (in den UBA-Leitlinien zur hygienischen Beurteilung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser bisher als DWPLL (Drinking Water Positive List Limit)-Werte bezeichnet) sind humantoxikologisch abgeleitete provisorische Trinkwasserhöchstwerte für materialbürtige Stoffe. In den Leitlinien des Umweltbundesamtes zur hygienischen Beurteilung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser dienen sie zur Definition einer im Prüfsystem als akzeptabel zu bewertenden Stoffmigration zu dem in der Leitlinie festgelegten Zeitpunkt.
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