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  • Vorschrift - Bund - Verordnung - Gewässerschutz

    AnlBV – Anlaufbedingungsverordnung

    …genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung… …mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den „Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen. (3) Diese… …Verordnung gilt nicht 1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und… …Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, 2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige… …Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht… …für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung. § 2 Folgen von Verstößen (1) Ein Schiff, dessen Schiffsführer… …, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen für das An- und Auslaufen nicht erfüllt hat, wird von der jeweils zuständigen Verkehrszentrale… …. (1a) (aufgehoben) (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion… …durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102); 1.8 „IBC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von… …geltenden Fassung; 1.9 „IGC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als…
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