Sachgebiet: Gew
Gesetzgeber: Bayern
Vom 15. Februar 2008, GVBl. S. 54, zuletzt ge
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl EU 2006 Nr. L 64S.37).
Auf Grund von Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt ge
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