Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 15. Februar 2008, GVBl. S. 54
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl EU 2006 Nr. L 64S.37).
Auf Grund von Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969),in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
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