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  • Vorschrift - Mecklenburg-Vorpommern - Verordnung - Gewässerschutz

    HwMdVO M-V – Hochwassermeldedienstverordnung

    …Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, 2. für die Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Zusammenwirken mit den zuständigen… …§ 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die… …1. die Hochwassermeldezentren in Verbindung mit den für das Beobachten und Melden von Wasserständen und Durchflüssen zuständigen Behörden, 2… …Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Vorpommern, 3. für die Elbe das Staatliche Amt für… …Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, 4. für die Peene das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte. (3)… …Hochwassermeldedienst beginnt, sobald für einen Hochwassermeldepegel das Erreichen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I gemäß § 7 Abs. 2 vorhergesagt wird und ein… …weiterer Anstieg zu erwarten ist. (2) Der Hochwassermeldedienst endet mit der Unterschreitung des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I und wenn ein… …, unverzüglich und ausreichend in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 genannten Unternehmen… …Beteiligten aufgestellt und fortgeführt, 2. von den Kreismeldestellen für die Verbindung zu den Empfängern einvernehmlich mit diesen aufgestellt und… …fortgeführt. (3) In den Meldeplänen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen auch Behörden und Einrichtungen inner- und außerhalb des Landes berücksichtigt werden, für…
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