Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 23. November 2020 (GVBl. Nr. 108 S. 1)
Auf Grund des § 15 Absatz 6 in Verbindung mit §§ 4 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden sind, in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) und auf Grund des § 1 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 9) sowie § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
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