Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 1. September 1978, GVBl. S. 1910
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017/GVBl. S. 2560), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), und des § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), sowie des § 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604), wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.