Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 7. Januar 1975, GVBl. S. 106
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110/GVBl. S. 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874), und des § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), sowie des § 95 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird verordnet:
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