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Vorschrift Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

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  • Vom 23. Februar 2001, Nds. GVBl. S. 79, geändert am 27. Juli 2004, Nds. GVBl. S. 268

  • Vom 23. Februar 2001, Nds. GVBl. S. 79

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Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 23. Februar 2001, Nds. GVBl. S. 79, zuletzt geändert am 29. November 2004, Nds. GVBl. S. 558

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 231, geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48)

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Aufgrund des § 96a Satz 1, des § 131 Abs. 1 Satz 1 und des § 170 Ahs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird verordnet:

§ 1 Festlegung von Qualitätszielen

§ 2 Programme zur Erreichung der Qualitätsziele

§ 3 Erlaubnisse für die Benutzung von Gewässern

§ 4 In-Kraft-Treten

Anhang

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