Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 25. Oktober 1996, GVBl. I S. 470, zuletzt geändert am 9. November 2016, GVBl. I S. 194
Auf Grund des § 126a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird verordnet:
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