Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
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