Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 23. April 1997, Brem.GBl. S. 159
Aufgrund des § 2a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:
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