Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 25. November 2014, GVBl. LSA S. 489
Aufgrund des § 15 Abs. 1a und 2 und § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 342), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
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