Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Mai 1985, BGBl. I S. 776, geändert am 2. Juni 2016, BGBl. I S. 1257, 1261
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
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