Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 22. Dezember 2023 (GBl. S.482)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 4 Absatz I des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GB!. S.161, 185) geändert worden ist,
§ 11 Absatz I Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GB!. S.1035) geändert worden ist:
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