Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 18. März 2019 (GVBl. II Nr. 21 S. 1)
Auf Grund des § 100 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 Nummer 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg:
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