Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. November 2018 (ThürStAnz S. 1644)
Zur Durchführung des § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771 ), und des § 123 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Nr. 16 ThürWG in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
