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Vorschrift Sielabgabengesetz

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  • Vom 12. Juli 2005, HmbGVBl. S. 292, geändert am 21. Dezember 2010, HmbGVBl. S. 709, zuletzt geändert am 20. April 2012, HmbGVBl. S.149

  • In der Fassung vom 12. Juli 2005, HmbGVBl. S. 292, geändert am 21. Dezember 2010, HmbGVBl. S. 709

  • In der Fassung vom 12. Juli 2005, HmbGVBl. S. 292

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Sielabgabengesetz

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 12. Juli 2005, HmbGVBl. S. 292, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2024 (HmbGVBl. Nr. S. 588)

Hinweis der Redaktion:

Bitte beachten Sie die Regelung zum Inkrafttreten, siehe Elfes Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes vom 20. April 2012, § 2 Abs. 2, siehe auch im Änderungstext.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.119359

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Sielbaubeitrag

§ 2 Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht

§ 3 Bemessungsgrundlage

§ 4 Grundstücke mit besonderer Nutzungsart

§ 5 Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke

§ 6 Höhe der Sielbaubeitragssätze

§ 7 Beitragszuschläge

§ 8 Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten

§ 9 Entstehen und Fälligkeit

§ 10 Nacherhebung

Abschnitt III
Sielanschlussbeitrag

§ 11 Gegenstand und Bemessungsgrundlage

§ 12 Entstehen und Fälligkeit

Abschnitt IV
Sielbenutzungsgebühr

§ 13 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung“.

§ 13a Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 13b Datenerhebung und -verarbeitung zur Vorbereitung der Einführung getrennter Sielbenutzungsgebühren

§ 14 Gebührenpflicht

§ 15 Berechnungseinheit, Gebührensatz

§ 15a Sonderregelung für Großeinleiter (aufgehoben)

§ 16 Berechnungszeitraum

§ 17 Erhebung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH, Fälligkeit

§ 18 Teilzahlungen

Abschnitt V
Aufwendungen

§ 19 Begriff, Entstehen, Fälligkeit

Abschnitt VI
Gemeinsame Vorschriften

§ 20 Abgabenpflichtige

§ 21 Persönliche Haftung

§ 22 Rechtsnachfolge

§ 23 Dingliche Haftung

§ 23a Freistellung von der Haftung für die Sielbenutzungsgebühr

§ 24 Gesamtschuldner

§ 25 Berichtigungen

§ 26 Auskunftspflicht

§ 27 Anzeigepflicht

§ 28 Stundung, Erlass, Säumniszuschläge

§ 29 Verjährung

Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Dieses Gesetz gilt nicht in Neuwerk.

§ 31 (weggelassen)

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