Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 20. Dezember 2006, GVOBl. M-V S. 5, geändert am 27. Mai 2016, GVOBl. M-V S. 431, 441
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und des § 129a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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