Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 2. Januar 2002, SächsGVBl. S. 21, zuletzt geändert am 12. Juni 2014, SächsGVBl. S. 363
Auf Grund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 9 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, und § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG - vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351) geändert worden ist, wird verordnet:
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