Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser im Verteidigungsfall regelt in Deutschland das Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) mit den auf ihm basierenden Wassersicherstellungsverordnungen (WasSV 1; WasSV 2) und deren Ausführungsbestimmungen (WasSG AB). Gemäß WasSGAB richten sich die qualitativen Anforderungen an das Wasser bzw. Notversorgungswasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs im Verteidigungsfall nicht nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001), im folgenden „TrinkwV“, sondern nach den Vorschriften der WasSV 1. Demnach darf (auch) das Notwasser für Mensch und Tier nicht gesundheitsschädlich sein.
Lieferung: 2/18Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.