Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 454)
Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) wird verordnet:
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