Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 190 S. 3)
Die Änderungen durch Artikel 46 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2717) treten gem. Artikel 60 Abs. 7 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 190 S. 3) treten gemäß Artikel 7 desselben Gesetzes am 31. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
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