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Vorschrift Gewässerqualitätsverordnung

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  • Vom 1. Juni 2001, GV. NRW. S. 227, geändert am 5. April 2005, GV. NRW. S. 361

  • Vom 1. Juni 2001, GV. NRW. S. 227

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Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerqualitätsverordnung - GewQV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Juni 2001, GV. NRW. S. 227, zuletzt geändert am 10. Februar 2006, GV. NRW. S. 52

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mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.8222

Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der Fassung vom 5. März 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

§ 3 Programm zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anhang (zu § 2)

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