Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Juni 2001, GV. NRW. S. 227, zuletzt geändert am 10. Februar 2006, GV. NRW. S. 52
Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der Fassung vom 5. März 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:
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