Die rechtliche Grundlage des nationalen Berichtsformates bildet § 21 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001). Diese Regelung bestimmt, dass die jährlichen Berichte der zuständigen obersten Landesbehörden über die Qualität des Trinkwassers dem von der EUmens-Kommission festgelegten Format einschließlich der dort genannten Mindestinformationen zu entsprechen haben. Das anzuwendende nationale Berichtsformat wird vom BMG nach Beteiligung der Länder mitgeteilt. 2008 veröffentlichte das BMG in einer Mitteilung das „Format für die Berichterstattung der zuständigen Obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Gesundheit/Umweltbundesamt gemäß der Richtlinie 98/83/EG (Trinkwasserrichtlinie)“. Die Mitteilung, der im Wesentlichen das „Guidance document on reporting under the Drinking Water Directive 98/83/EC“ (Leitfaden für die Berichterstattung gemäß Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG) vom 8. Mai 2007 zugrunde lag, formulierte die nationalen Anforderungen an Berichterstattung und Informationsaustausch.
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