Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bremen
Vom 3. Juli 2002, Brem.GBl. S. 300, ber. am 8. Oktober 2002, Brem.GBl. S. 509
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC - (ABl. Nr. L 192 S. 36)
Auf Grund des § 4a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 245 - 2180-a-1) verordnet der Senator für Bau und Umwelt:
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