Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 11. Dezember 2001, HmbGVBl. S. 588
Auf Grund von § 19a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280) wird verordnet:
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