Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. November 2024 (BAnz AT 27.11.2024 B6)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Gemischen nach § 11 AwSV sowie im Sinne von § 7 Absatz 1 AwSV über die Änderung von Einstufungen von Gemischen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
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