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Vorschrift Einstufung des Stoffes „2,6,10,15,19,23-Hexamethyltetracosan“ gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV

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Einstufung des Stoffes „2,6,10,15,19,23-Hexamethyltetracosan“ gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 6. Oktober 2021 (BAnz AT 10.12.2021 B9)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1491575

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Der Stoff „2,6,10,15,19,23-Hexamethyltetracosan“ wird unter der Kenn-Nummer 10303 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff auf Antrag bewertet und eingestuft.

Begründung:

Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse

Vorsorge- und Bewertungspunkte

Säugetiertoxizität

akut oral LD50 > 2 000 mg/kg KG

keine

Umweltgefährlichkeit

H413

3

- akute aquatische Toxizität

LC/EC50 > 100 mg/l

- Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit

nein

- Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials

nein

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar ist.

I. Allgemeinverfügung

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

III. Bekanntgabe

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

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