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Vorschrift Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

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  • Vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1812)

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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1812), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 186)

Amtliche Anmerkung:

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1542339

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 3 Errichtung und Betrieb von Anlagen

§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen

§ 5 Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung

§ 6 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen

§ 7 Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen

§ 8 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

§ 9 Übergangsregelungen

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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