Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 14)
Aufgrund des Artikels 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2011 (GVB1. I Nr. 33) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
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