Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) nicht den nach der TrinkwV 2001 vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten metallenen Werkstoffe die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.
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