Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 6. Dezember 2007, Amtsbl. S. 2517
Auf Grund des § 12 a und des § 40 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Bezug auf § 5 Abs. 3, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1 und 2 und § 16 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art. 1 § 12 Abs. 5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742) sowie auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf die Paragraphen 9 Abs. 1, 10, 16 sowie die übrigen Regelungen:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.