Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357)
Änderungen durch Artikel 1 Nummer 1 bis 12 und 14 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz und zur Änderung des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung 25. Mai 2023 (GVBl. I S. 357) treten gem. Artikel 4 Satz 1 (GVBl. I S. 357, 359) desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden. Art. 1 Nr. 4 Buchst, a und Nr. 5 Buchst, a treten an dem Tag, an dem die Rechtsverordnung nach Art. 1 Nr. 13 in Kraft tritt; das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
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