Trinkwasser aktuell
 

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes sowie über die Ausreichung der Mittel nach § 6 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur (VV-Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung - VV-GUzO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 26.08.2019 (ThürStAnz S. 1435)

Auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74) sowie des § 6 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14.07.2017 (GVBl. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung erlässt das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie für Investitionen in die kommunale Gewässerunterhaltung.

B. Zuweisungen und Zuschüsse an Gewässerunterhaltungsverbände

B.I. Zuweisungen an Gewässerunterhaltungsverbände (§ 32 Abs. 1 ThürWG)

3 Bedarfsermittlung und Evaluierung

9 Ergänzende Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörde

B.II. Zuwendungen an die Gewässerunterhaltungsverbände für die Jahre 2019, 2020 und 2021

C. Zuweisungen an Gemeinden im Jahr 2019 (§ 32 Abs. 2 Satz 2 ThürWG)