Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes "Trinatriumbis(3-hydroxy-4-((2-hydroxy-1-naphthyl)azo)7-nitronaphthalin-1-sulfonato(3-))chromat (3-)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 28. Mai 2019 (BAnz AT 17.06.2019 B8)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1280147
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.