Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Reaktionsprodukt aus N,N-Dihydroxyethylp-toluidin und N-(2-Hydroxyethyl)-N'-[2-(2hydroxyethoxy)ethyl]-ptoluidin" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. November 2021 (BAnz AT 09.02.2022 B11)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1503357
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.