Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Polymer aus Adipinsäure, 2,2'-Iminodi(ethylamin), Epichlorhydrin und epsilon-Caprolactam (mittlere Molmasse 3800 g/mol)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. Februar 2022 (BAnz AT 29.04.2022 B12)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1512012
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.