Trinkwasser aktuell
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Poly[oxy(methyl-1,2-ethanediyl)], α-hydro-ω-hydroxy-, polymer with 1,6-diisocyanatohexane (mittlere Molmasse ≥ 1585 g/mol)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 13. Januar 2022 (BAnz AT 11.04.2022 B7)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.