Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Natrium-3,3'-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(2,4,6-trimethylbenzolsulfonat)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Januar 2022 (BAnz AT 01.04.2022 B9)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1509424
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.