Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Methyl-4(oder 1)-isopropyl-1(oder 4)-methylbicyclo[2.2.2]oct-5-en-2-carboxylat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Januar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B14)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1413293
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.