Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Hexanatrium-8,8'-{carbonylbis[imino-3,1-phenylencarbonylimino(4-methyl-3,1-phenylen) carbonylimino]}di(1,3,5-naphthalintrisulfonat)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. März 2020 (BAnz AT 12.05.2020 B9)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1368401
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.