Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Copolymer aus Acetonoxim und Isophorondiisocyanat (mittlere Molmasse 1200 g/mol), Restgehalt an Acetonoxim < 1 %" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. Mai 2020 (BAnz AT 17.06.2020 B6)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1368429
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.