Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes „Octanatrium-2,2'-[1,2-ethendiylbis[(3-sulfo-4,1-phenylen)imino[6-[(2-sulfoethyl)amino]-1,3,5-triazin-4,2-diyl]imino]]bis-1,4-benzoldisulfonat“ gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. Oktober 2021 (BAnz AT 30.11.2021 B12)
mit Smartlink: https://www.trinkwasseraktuelldigital.de/v.1490232
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.