Trinkwasser aktuell
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes "(3R-(3alpha,3abeta,7beta,8aalpha))-2,3,4,7,8,8a-Hexahydro-3,6,8,8-tetramethyl1-H-3a,7-methanoazulen" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 8. April 2021 (BAnz AT 05.05.2021 B10)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.